Möglichkeiten. Unbestritten ist, dass im regionalen oder kantonalen Schulwesen kein zur "Talenta"-Klasse des FG Basel gleichwertiges Bildungsangebot mit integrierter individueller, therapeutischer und schulischer Begleitung und Unterstützung bestanden hat. Entscheidend für eine Pflicht der Beklagten zur Übernahme des Schulgeldes ist aber, ob an der öffentlichen Schule eine adäquate Schulung möglich war. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass X im Rahmen des öffentlichen Schul- und Begabtenförderungsangebotes nicht hinreichend hätte geschult werden können.