Möglich ist, dass der geplante Förderunterricht allein den emotionalen Zustand von X nicht verbessert hätte. Die von der Schulpflege beschlossene Förderung war indessen weder definitiv noch schloss sie weitere Alternativen und Förderungsmassnahmen aus. So hätten zusätzliche Förderungen geprüft und beispielsweise auch das Überspringen erneut in Betracht gezogen werden können. Zu berücksichtigen ist, dass X in der Selbst- und Sozialkompetenz ernst zu nehmende Probleme hatte, welche auch am FG Basel zu ergänzenden therapeutischen Massnahmen Anlass gegeben haben. Auch solche therapeutischen Massnahmen bietet das öffentliche Schulwesen an (§ 59 SchulG i.V.m.