Die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen vermögen - selbst wenn sie zutreffen, was von der Beklagten bestritten wird - keinen wichtigen Grund zu rechtfertigen. Die Schulpflege hat mit Beschluss vom 3. April 2003 die Förderung im Einzelunterricht bei Y ohne Begrenzung der Unterrichtszeit beschlossen. Sofern aufgrund Ys Belastung nur eine Wochenstunde möglich gewesen wäre, hätten die Kläger zusätzliche Stunden verlangen können. Möglich ist, dass der geplante Förderunterricht allein den emotionalen Zustand von X nicht verbessert hätte.