sich für Xs Wechsel in die "Talenta" des FG Basel entschieden hatten, nahmen sie die von der Schulpflege A angebotene Begabungsförderung nicht in Anspruch. Die Tatsache, dass es innerhalb der Gemeinde A zu keinem Förderungsprogramm gekommen ist, lag somit im Verantwortungsbereich der Kläger, welche sich für eine andere Förderungsvariante entschieden hatten. Die Schulpflege A ist ihren Pflichten nachgekommen. 3.4.2. Die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen vermögen - selbst wenn sie zutreffen, was von der Beklagten bestritten wird - keinen wichtigen Grund zu rechtfertigen.