Der definitive Übertritt wurde von den zuständigen Behörden mit sachlichen, nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Weiter wurden den Klägern zum einen während des regulären Unterrichts Angebote zur Begabungsförderung unterbreitet, zum anderen wurde ein Einzelförderunterricht in Aussicht gestellt, wobei die Schulpflege A die von ihrer Seite erforderlichen Vorbereitungen traf. Nachdem die Kläger 2005 Schulrecht 99