3.3. (…) 3.4.1. Die Massnahmen, die das Gesetz, die Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen sowie die verschiedenen Weisungen bei Hochbegabung vorsehen (vgl. oben Erw. 3.2.1), wurden vorliegend von der Schulpflege A ergriffen. Ein Überspringen der zweiten Klasse wurde geprüft, wobei X sogar die Möglichkeit bekam, provisorisch für eine beschränkte Zeit die nächsthöhere Schulklasse zu besuchen. Der definitive Übertritt wurde von den zuständigen Behörden mit sachlichen, nachvollziehbaren Gründen abgelehnt.