2005 Schulrecht 97 I. Schulrecht 24 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - Ein Anspruch auf Schulgelder für einen Schüler mit besonderer Be- gabung (Hochbegabung) besteht nur dann, wenn an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, eine adäquate Schulung nicht möglich ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. Juni 2005 in Sachen F.G. und S.G. gegen die Einwohnergemeinde A. Aus den Erwägungen 2. (Zusammenfassung der Rechtsprechung; vgl. AGVE 2003, S. 95 f.; 2001, S. 155 ff.) 3.1. (…) 3.2.1. Das Schulgesetz des Kantons Aargau bestimmt, dass Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden können (§ 15 Abs. 4 SchulG). § 20 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 (SAR 421.331) schreibt für Förderangebote vor, dass die Schulpflege dafür zu sorgen hat, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist (Abs. 1). Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2) und kann in Ergänzung zur bestehenden Schulorganisation Gruppen- und Einzelangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderer Begabung einrichten 98 Verwaltungsgericht 2005 (Abs. 3). Gesetzlich vorgesehene Massnahmen bei Hochbegabung sind demnach nebst der Förderung im ordentlichen Unterricht entweder das Überspringen von Klassen oder individuelle und ergänzende Förderungsmassnahmen im Einzelfall. Mit dem Thema Hochbegabung und deren Förderung setzt sich auch das „Dossier Unterricht, Begabungsförderung in der Volks- schule“ auseinander. Dessen Teil 1 befasst sich insbesondere mit den Definitionen und Modellen besonderer Begabungen bzw. Hochbega- bung, mit der Häufigkeit von Schülerinnen und Schülern mit beson- deren Begabungen sowie den Voraussetzungen zur Begabungsförde- rung. Teil 2 spricht sich zu den Identifikationsverfahren und den begabungsfördernden Massnahmen (Einzel- und Gruppenangeboten) aus. Weitere Weisungen zur Umsetzung der Begabungsförderung im ausserschulischen Bereich sind im Dossier „Umsetzungshilfe zur Begabungsförderung: Ergänzende schulische Massnahmen (ESM) bei Intensivförderung im ausserschulischen Bereich“ zu entnehmen. Steht das Überspringen einer Klasse zur Diskussion, so finden sich ergänzende Hinweise in „12 Punkte die beim Überspringen zu be- achten sind“ des BKS. 3.2.2. Im Folgenden ist zum einen zu prüfen, ob die vorge- nannten Massnahmen ergriffen wurden, und zum anderen, welche Gründe zum Übertritt von X in die Privatschule führten. 3.3. (…) 3.4.1. Die Massnahmen, die das Gesetz, die Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schuli- schen Bedürfnissen sowie die verschiedenen Weisungen bei Hochbe- gabung vorsehen (vgl. oben Erw. 3.2.1), wurden vorliegend von der Schulpflege A ergriffen. Ein Überspringen der zweiten Klasse wurde geprüft, wobei X sogar die Möglichkeit bekam, provisorisch für eine beschränkte Zeit die nächsthöhere Schulklasse zu besuchen. Der definitive Übertritt wurde von den zuständigen Behörden mit sachli- chen, nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Weiter wurden den Klägern zum einen während des regulären Unterrichts Angebote zur Begabungsförderung unterbreitet, zum anderen wurde ein Einzelför- derunterricht in Aussicht gestellt, wobei die Schulpflege A die von ihrer Seite erforderlichen Vorbereitungen traf. Nachdem die Kläger 2005 Schulrecht 99 sich für Xs Wechsel in die "Talenta" des FG Basel entschieden hatten, nahmen sie die von der Schulpflege A angebotene Bega- bungsförderung nicht in Anspruch. Die Tatsache, dass es innerhalb der Gemeinde A zu keinem För- derungsprogramm gekommen ist, lag somit im Verantwortungsbe- reich der Kläger, welche sich für eine andere Förderungsvariante entschieden hatten. Die Schulpflege A ist ihren Pflichten nachge- kommen. 3.4.2. Die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der vorgeschla- genen Massnahmen vermögen - selbst wenn sie zutreffen, was von der Beklagten bestritten wird - keinen wichtigen Grund zu rechtferti- gen. Die Schulpflege hat mit Beschluss vom 3. April 2003 die Förde- rung im Einzelunterricht bei Y ohne Begrenzung der Unterrichtszeit beschlossen. Sofern aufgrund Ys Belastung nur eine Wochenstunde möglich gewesen wäre, hätten die Kläger zusätzliche Stunden ver- langen können. Möglich ist, dass der geplante Förderunterricht allein den emotionalen Zustand von X nicht verbessert hätte. Die von der Schulpflege beschlossene Förderung war indessen weder definitiv noch schloss sie weitere Alternativen und Förderungsmassnahmen aus. So hätten zusätzliche Förderungen geprüft und beispielsweise auch das Überspringen erneut in Betracht gezogen werden können. Zu berücksichtigen ist, dass X in der Selbst- und Sozialkompetenz ernst zu nehmende Probleme hatte, welche auch am FG Basel zu ergänzenden therapeutischen Massnahmen Anlass gegeben haben. Auch solche therapeutischen Massnahmen bietet das öffentliche Schulwesen an (§ 59 SchulG i.V.m. Dekret über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom 29. April 1986 [SAR 405.110]). Die entsprechenden Feststellungen in den erwähnten Berichten bestätigen sodann im Wesentlichen auch die Beurteilung von Lehrperson, PSD und Schulpflege. (…) Dass es nach Einschätzung der Kläger wünschenswert war, dass X in der "Talenta"-Klasse geschult wird, ist für das Verwaltungsge- richt nachvollziehbar und verständlich. Die Entscheidung für den Besuch des FG Basel erscheint auch im Interesse von X richtig. Dies bedeutet indessen nicht, dass das FG Basel die einzige Schulungs- möglichkeit für X war; die „Talenta“ war eine unter verschiedenen 100 Verwaltungsgericht 2005 Möglichkeiten. Unbestritten ist, dass im regionalen oder kantonalen Schulwesen kein zur "Talenta"-Klasse des FG Basel gleichwertiges Bildungsangebot mit integrierter individueller, therapeutischer und schulischer Begleitung und Unterstützung bestanden hat. Entschei- dend für eine Pflicht der Beklagten zur Übernahme des Schulgeldes ist aber, ob an der öffentlichen Schule eine adäquate Schulung mög- lich war. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass X im Rah- men des öffentlichen Schul- und Begabtenförderungsangebotes nicht hinreichend hätte geschult werden können. Das Recht auf an- gemessene Bildung und ausreichenden Unterricht ist nicht gleichzu- setzen mit dem Anliegen auf die optimale Schulung des einzelnen Kindes. Die Kläger haben sich für einen Privatschulbesuch Xs am FG Basel entschieden, obwohl eine adäquate Förderung im öffentlichen Schulangebot bestanden hätte. Grundlage ihres Entscheides war kein wichtiger Grund, welcher eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auszulösen vermöchte, und auch eine Ausnahmesituation im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung liegt nicht vor. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Privatschulung von X am FG Basel kein zwingendes Erfordernis bestand, weil Al- ternativen im öffentlichen Schulangebot mit individueller Förderung seiner Begabung vorhanden waren. Der öffentliche Schulbesuch der zweiten Primarschule in A stand X weiterhin offen; zudem wurden konkrete Förderungsmassnahmen vorbereitet. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen. Die Schulung in der "Talenta" des FG Basels erfolgte auf Wunsch der Kläger, und es liegt vorliegend keine Ausnahmesituation vor, welche die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule rechtfertigen würde. 2005 Abgaben 101 II. Abgaben 25 Kostenauflage für den Einsatz der Feuerwehr bei Unglücksfällen (§ 6a FwG). - Nur die notwendigen Kosten des Einsatzes dürfen bei der geborgenen Person erhoben werden, nicht aber die Kosten zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Juli 2005 in Sachen Einwohnergemeinde R. gegen Regierungsrat und P.F. Aus den Erwägungen 1.1. Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohner- gemeinde; ihr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie wird darüber hinaus auch in weiteren Fällen, so bei Unglücksfällen, eingesetzt (§ 1 Abs. 1 und 2 FwG). Die Aufsicht führen der Regierungsrat und das zuständige Departement; das AVA "sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Feuerwehrwesens" (§ 3 FwG in der Fassung vom 18. Juni 1996). In der ursprünglichen Fassung von § 3 Abs. 2 FwG hiess es, dass der technische Bereich der Aufsicht an die Aargauische Gebäudeversi- cherungsanstalt delegiert werden könne; in der Sache trifft dies für die Stellung des AVA weiterhin zu … 1.2. Der Aufgabenbereich der Ortsfeuerwehren beschränkt sich im Grundsatz auf das Gemeindegebiet, wobei eine Verpflichtung zur Hilfeleistung bis 6 km ab der Gemeindegrenze besteht (§ 34 Abs. 1 FwG). Aufgrund von Vereinbarungen mit dem AVA richten einzelne Gemeinden sog. Stützpunktfeuerwehren für den Einsatz im regiona- len Rahmen ein (§ 35 FwG).