2004 Verwaltungsrechtspflege 331 III. Verwaltungsrechtspflege 94 Verlegung der Verfahrenskosten - Praxisänderung: Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 20. August 2004 in Sachen B. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt- schaft). Aus den Erwägungen 8.1. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Ver- fahrens zu verlegen; bei teilweiser Gutheissung sind die Kosten an- teilsmässig aufzuerlegen (§ 40 Abs. 2 LwG-AG i.V.m. 33 Abs. 2 VRPG). Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnun- gen hat die Schätzungskommission nach Baugesetz in Änderung ihrer Praxis festgelegt, dass bei einer Gutheissung in geringem Um- fang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterlie- genden vollständig auferlegt werden dürfen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W., S. 19). Diese Praxis ist auch für Verfahren vor der Landwirtschaftlichen Rekurskommission an- wendbar. Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund 6.5%, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben. (...) Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 Enteignungsrecht 335 I. Enteignungsrecht 95 Formelle Enteignung; nachträgliches Begehren (§ 155 BauG) - Zulässige Berufung auf § 155 Abs. 1 lit. c BauG, wenn die Strassen- sperrung aufgrund der Projektauflage nicht absehbar war (Erw. 2.1. ff.). - Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist für nachträgliche Be- gehren (Erw. 2.3.1. ff.). - Faktische Interessen als Schutzobjekte der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (obiter dictum; Erw. 4.3. ff.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 13. Januar 2004 in Sachen R. gegen Kanton Aargau. Sachverhalt Der Kanton Aargau erneuerte 1999/2000 die Kantonsstrasse K. Die Kantonspolizei Aargau verfügte in diesem Zusammenhang am 11. Oktober 1999 für acht Monate ab dem 25. Oktober 1999 auf der K. in der Gemeinde B. im Baustellenbereich ein allgemeines Fahr- verbot in beide Richtungen; die Strasse war ab dem 15. Juni 2000 wieder durchgehend befahrbar. Der Gesuchsteller betrieb zu dieser Zeit ein Gastwirtschafts- und Beherbergungsunternehmen in B. Mit Schreiben vom 22. September 2000 stellte er den Antrag auf Erwerbsausfallentschä- digung infolge massiver Umsatzeinbussen. Aus den Erwägungen 2.1. Gemäss § 152 Abs. 1 BauG sind Entschädigungsfor- derungen innerhalb der Auflagefrist anzumelden. Nachträgliche For-