8.1. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen; bei teilweiser Gutheissung sind die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen (§ 40 Abs. 2 LwG-AG i.V.m. 33 Abs. 2 VRPG). Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen hat die Schätzungskommission nach Baugesetz in Änderung ihrer Praxis festgelegt, dass bei einer Gutheissung in geringem Umfang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt werden dürfen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W., S. 19).