Auch fehlt es bezüglich der "Massgabe des Interesses" an der hinreichenden Bestimmtheit der Norm. (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Weisungen den rechtsstaatlichen Erfordernissen (Erw. 2.2.) nicht genügen, da sie als Erlass des Gemeinderates kein Gesetz im formellen Sinn darstellen. (...) 2004 Verwaltungsrechtspflege 331 III. Verwaltungsrechtspflege 94 Verlegung der Verfahrenskosten - Praxisänderung: Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt.