Gallen vom 24. Januar 2003, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2003, S. 17). Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um von der strikten Einhaltung des Legalitätsprinzips abzusehen (Erw. 2.2.; AGVE 1987 S. 456 ff.). Da sich insbesondere die Höhe der Abgabe aus § 28 aLwG-AG bzw. § 28 Abs. 1 LwG-AG nicht eruieren lässt, kann diese Bestimmung keine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die gemeinderätlichen Weisungen bieten. Auch fehlt es bezüglich der "Massgabe des Interesses" an der hinreichenden Bestimmtheit der Norm.