S. 456 ff., mit weiteren Hinweisen). Zuständig ist die Gemeindeversammlung als Gemeindegesetzgeberin, denn nur diese kann auf kommunaler Ebene ein Gesetz im formellen Sinn festlegen. Der Gemeinderat durfte somit nicht ein generell-abstraktes Ausführungsreglement unmittelbar gestützt auf § 28 aLwG-AG bzw. § 28 Abs. 1 LwG-AG erlassen; dies gilt selbst für § 28 aLwG-AG, welches den Gemeinderat noch ausdrücklich nannte. Dem Legalitätsprinzip kommt, wie erwähnt (Erw. 2.2.), die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts auf Bundesstufe zu, das durch eine kantonale Regelung nicht verdrängt (derogiert) werden kann (vgl. BGE 105 Ia 2 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St.