Nach kantonalem Recht kann ein kommunaler Rechtssatz, also ein Gemeindereglement, gesetzliche Grundlage für eine Abgabenerhebung bilden. Der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, fällt nach dem Gemeindegesetz in die Kompetenz der Gemeindeversammlung - wie dies die demokratische Legitimation bzw. das Legalitätsprinzip ohnehin verlangt, da mindestens für die Regelung der Grundzüge ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 113, B II c;