Einwohnergemeinde A., S. 7): "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden." 2.2.2. Nach kantonalem Recht kann ein kommunaler Rechtssatz, also ein Gemeindereglement, gesetzliche Grundlage für eine Abgabenerhebung bilden.