Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichten." Schon früher hat die Landwirtschaftliche Rekurskommission festgestellt, dass diese Norm nicht als Grundlage für eine Delegation der Regelungsbefugnis an den Gemeinderat taugt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987 S. 459). Dieser Rechtsprechung wurde in der revidierten Fassung von § 28 Abs. 1 LwG-AG Rechnung getragen (Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission [LKE] DL.96.50001 vom 15. Oktober 1997 i. S. P. M. vs. Einwohnergemeinde A., S. 7):