2.2. Grundlage des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] vom 18. April 1999). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, das sog. Legalitätsprinzip, hat im Bereich des Abgaberechts eine besondere Ausgestaltung erfahren. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und in Grundzügen die Höhe der Abgabe festlegt.