Der Umstand, dass die bisher belastete Parzelle X ausserhalb des Regulierungsperimeters liegt, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese Dienstbarkeit im Güterregulierungsverfahren nicht zu beachten ist. Das Bundesgericht führte im Entscheid 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 (in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 437 ff.) aus, dass auf dem Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsweg und nicht auf dem Zivilweg zu prüfen ist, ob für ein in die Melioration einbezogenes Grundstück das Bedürfnis nach Errichtung einer Dienstbarkeit besteht oder ob eine existierende Dienstbarkeit aufzuheben (bzw. neu zu begründen) ist;