Es steht ihnen nicht zu, Dienstbarkeiten zu begründen oder zu ändern, die von der Regulierung nicht berührt werden und auch sonst in keinem Zusammenhang dazu stehen. Umgekehrt sind sie legitimiert und geradezu verpflichtet, die zur Erreichung des Umlegungsziels notwendigen und damit im öffentlichen Interesse liegenden Dienstbarkeitenbereinigungen anzuordnen (LKE GR.96.50004 vom 11. November 1997 i.S. M. vs. BVG A., S. 10 f.; Korner, a.a.O., S. 54; AGVE 1993, S. 507 f.). 3.3.1. (...) Die Altparzelle Z der Beschwerdeführerinnen, die weitgehend in die Neuparzelle C überführt wurde (...), war somit 2004 Güterregulierung 327