So kann sich zum Beispiel die Errichtung eines Wegrechts aufdrängen, da die Güterregulierung auch eine bessere Erschliessung der Parzellen bezweckt (Korner, a.a.O., S. 111). Die Regulierungsorgane sind bei der Dienstbarkeitenbereinigung an die Zielsetzungen der Güterregulierung gebunden. Es steht ihnen nicht zu, Dienstbarkeiten zu begründen oder zu ändern, die von der Regulierung nicht berührt werden und auch sonst in keinem Zusammenhang dazu stehen.