SR 210] vom 10. Dezember 1907). Ebenso sind Dienstbarkeiten gänzlich neu zu begründen, wenn dies durch die Neuordnung des Eigentums und durch das mit der Zusammenlegung angestrebte Ziel notwendig geworden ist. Eine solche Neubegründung darf nur mit grösster Zurückhaltung angeordnet werden (Heinz Rey, Berner Kommentar des Schweizerischen Privatrechts, Band IV, Lieferung 1, Bern 1981, N. 136 ff zu Art. 731 ZGB; Bänziger, a.a.O., S. 106 f.), insbesondere bedarf es eines erheblichen öffentlichen Interesses (AGVE 1994, S. 163). So kann sich zum Beispiel die Errichtung eines Wegrechts aufdrängen, da die Güterregulierung auch eine bessere Erschliessung der Parzellen bezweckt (Korner, a.a.