sie nehmen an, dass das Gebiet in einer nächsten Zonenplanrevision eingezont werde (...). 4.3.1. Eine Güterregulierung hat sich grundsätzlich an die geltende Nutzungsplanung einer Gemeinde zu halten. Immerhin sind künftige, vorhersehbare Planungsänderungen auch ohne unmittelbare rechtliche Verpflichtung bei der Umlegung zu berücksichtigen (LKE GR.92.50001 / L 92/46 vom 15. April 1994 in Sachen A.B. gegen BVG U., S. 12 f.). Wo aber keine Änderungen der Nutzungsplanung absehbar sind, sind die Grundstücke strikte entsprechend ihrer Zo-