4.3. Die Beschwerdeführer beanstanden, indem ihnen kein Land mehr im Gebiet "Z" zugeteilt worden sei, hätten sie kein gleichwertiges und gleichartiges Land erhalten, worauf die Eigentumsgarantie einen Anspruch vermittle. Es sei strategisch günstiges Land mit Land im "Y" abgegolten worden (...). Sinngemäss machen sie geltend, dass damit das in § 18 Abs. 2 LwG-AG enthaltene Prinzip, wonach die neuen Grundstücke in ähnlicher Lage zuzuteilen sind wie die eingeworfenen, verletzt sei (...). Zentrales Motiv der Beschwerdeführer ist die Nähe des Gebiets "Z" zur Bauzone; sie nehmen an, dass das Gebiet in einer nächsten Zonenplanrevision eingezont werde (...).