systeme und Einrichtungen bewilligungspflichtig sind, genügt nicht als Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von einem Privaten vorgenommenen Einbaus. Im Übrigen hätten sie mittels Nachmessens ohne weiteres feststellen können, dass die Kastenstände den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmassen nicht entsprachen. Somit fehlt es für den Vertrauensschutz auch an der Voraussetzung (...), dass eine allfällige Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar sein darf. 2004 Güterregulierung 323 II. Güterregulierung