Tatsache ist, dass die vorgefundenen Einrichtungen den Tierschutzvorschriften nicht entsprochen haben. Es ist aber davon auszugehen, dass das Bundesamt für Veterinärwesen nur tierschutzkonforme Systeme und Einrichtungen bewilligt (Art. 5 TSchG). Entweder wurde also eine nicht zertifizierte Einrichtung eingebaut oder ein bewilligter Typus abgeändert. In beiden Fällen liegt die Verantwortung dafür bzw. für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften bei den Beschwerdeführern. Sie können sich allenfalls beim Stallbauer schadlos halten, falls dieser eine Zusicherung betreffend Gesetzeskonformität der Einbauten abgegeben hat. Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstallungs-