bundene Bedingungen und Auflagen bekannt geben (Art. 30 Abs. 1 TSchV). Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Veterinärwesen (Art. 28 Abs. 1 und 4 TSchV). Der Landwirtschaftlichen Rekurskommission ist nicht bekannt, ob die Einrichtungen, die im Stall der Beschwerdeführer eingebaut wurden, serienmässig hergestellt werden bzw. ob es sich um einen bewilligten Originaltyp handelt. Eine Bewilligungsnummer des Herstellers wurde nicht genannt. Tatsache ist, dass die vorgefundenen Einrichtungen den Tierschutzvorschriften nicht entsprochen haben.