Unter die Bewilligungspflicht fallen auch die Einrichtungen für Schweine (Art. 27 Abs. 1 TSchV), insbesondere die Bodenbeläge und Kotroste (Art. 27 Abs. 2 lit. b TSchV) sowie die Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.) als Ganze, selbst wenn die einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind (Art. 27 Abs. 3 TSchV). Der Hersteller muss bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnummer versehen und dem Tierhalter allfällige mit der Bewilligung ver- 322 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2004