Streitig ist, wie die Auflösung der Ersatzbeschaffungsrückstellung zu besteuern ist. Die Vorinstanz hat sie in die ordentliche Veranlagung 2001 einbezogen, unter Gewährung eines Besitzesdauerabzugs von 50 %. Der Rechtsdienst des KStA beantragt Aufhebung des Besitzesdauerabzugs, weil das im Zeitpunkt der Auflösung der Ersatzbeschaffungsreserve geltende Recht massgebend sei, welches keinen Besitzesdauerabzug kenne. Der Vertreter von H. H. ist demgegenüber der Auffassung, dass die Auflösung der Ersatzbeschaffungsrückstellung nach dem Grundstückgewinnsteuergesetz zu be-