Die verwaltungsgerichtliche Minderheit hätte demgegenüber uneingeschränkt an der bisherigen Praxis festgehalten. cc) Die Beschwerdeführer 2 haben den Baubewilligungsentscheid vom 27. November 1995 als Ganzes angefochten und zur Begründung auf die ungenügende Erschliessung und die Gestaltungsplanwidrigkeit bezüglich der Geschosszahl verwiesen. Streitgegenstand bildete somit nicht bloss ein materieller Nebenpunkt oder 286 Verwaltungsgericht 2004