Da solche Konstellationen erst in einem Rechtsmittelverfahren auftreten können - der erstinstanzliche Verwaltungsakt muss inhaltlich umfassend sein -, werden sie vom Wortlaut von § 8 AnwT ebenfalls abgedeckt. Eine in diesem Sinne differenzierte Anwendung von § 8 AnwT setzt allerdings voraus, dass die rechtsanwendende Behörde nachvollziehbar begründet, welche Umstände den Aufwand des Rechtsvertreters im Rechtsmittelverfahren als besonders gering erscheinen lassen. Die verwaltungsgerichtliche Minderheit hätte demgegenüber uneingeschränkt an der bisherigen Praxis festgehalten.