Zu denken ist etwa an den Fall, dass es nurmehr um formelle Fragen, um einen einzigen Streitpunkt oder um Nebenbestimmungen einer Verfügung geht, deren Aufarbeitung durch den Anwalt erheblich geringer ausfällt als sonst üblich. Da solche Konstellationen erst in einem Rechtsmittelverfahren auftreten können - der erstinstanzliche Verwaltungsakt muss inhaltlich umfassend sein -, werden sie vom Wortlaut von § 8 AnwT ebenfalls abgedeckt.