vorangehenden Verfahren erworbener Kenntnisse regelt. Es besteht kein Anlass, dieses vom Dekretgeber gewählte System aufzugeben. Anderseits lässt es der Wortlaut von § 8 AnwT durchaus zu, unter diese Bestimmung auch Tatbestände zu subsumieren, bei welchen das formale Erfordernis, dass der betreffende Anwalt schon an einem vorangehenden Verfahren beteiligt war, nicht erfüllt ist. Zu denken ist etwa an den Fall, dass es nurmehr um formelle Fragen, um einen einzigen Streitpunkt oder um Nebenbestimmungen einer Verfügung geht, deren Aufarbeitung durch den Anwalt erheblich geringer ausfällt als sonst üblich.