Botschaft vom 7. September 1987 zum Ausdruck gebrachte ratio legis nach wie vor Gültigkeit besitzt. Die Zu- und Abschläge bezüglich des Grundhonorars (§ 3 Abs. 1 AnwT) richten sich nach dem vom Anwalt getätigten Aufwand - so spricht § 6 Abs. 2 AnwT von den "Minderleistungen des Anwalts", § 7 AnwT von "ausserordentlichen Aufwendungen eines Anwaltes" bzw. von "nur geringen Aufwendungen" und § 8 AnwT vom "Aufwand", und auch bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 AnwT bildet der Aufwand ein Teilkriterium (AGVE 1991, S. 360) -, wobei die §§ 6 f. AnwT auf die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts Bezug nehmen und § 8 AnwT den Sondertatbestand der Aufwandreduktion durch Auswertung in einem