Indessen stellt sich, nachdem der sog. Zwangstarif abgeschafft worden ist, der Anwalt also in Fällen wie dem vorliegenden mit seiner Partei eine vom Tarif abweichende Entschädigung vereinbaren kann (§ 39 Abs. 2 AnwG), die Frage, ob die Mitwirkung des Anwalts in einem vorangehenden Verfahren immer noch eine zwingende Voraussetzung für einen Abzug darstellt. Unter der Herrschaft des Zwangstarifs wollte der Dekretgeber mit der Tarifrevision von 1987 den überwiegend forensisch tätigen Anwälten eine reale Einkommensverbesserung verschaffen (AGVE 1991, S. 359; siehe ferner zum Wesen des Mischtarifs: VGE III/37 vom 26. April 1995 [BE.1993.00278] in Sachen M. AG und Mitb., S. 7 f.).