siehe auch AGVE 1989, S. 287). Hieraus schloss das Verwaltungsgericht, dass § 8 AnwT in allen Verfahren anwendbar sei, die durch ein Rechtsmittel, namentlich durch eine Beschwerde gemäss § 45 und den §§ 52 ff. VRPG in Gang gesetzt worden sei. Die Frage der Honorarreduktion hänge dann davon ab, ob der betreffende Anwalt schon in einem vorangegangenen Verfahren mitgewirkt habe; für den Fall, dass dies nicht zutreffe, sehe § 8 AnwT die Möglichkeit vor, 100% des nach den Regeln der §§ 3 bis 7 AnwT berechneten Honorars zuzusprechen (AGVE 1989, S. 287). bb) Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer 1 erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren für die Beschwerdeführer 2 tätig.