Dekretgebers, dass der Anwalt in aller Regel für das zweitinstanzliche Verfahren eher einen geringeren Aufwand habe als für das erstinstanzliche; die Instruktion und die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse seien schon im erstinstanzlichen Verfahren weitgehend erfolgt, so dass im Rechtsmittelverfahren eine Reduktion des Honorars gerechtfertigt sei (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 7. September 1987 betreffend das Dekret über die Entschädigung der Anwälte, S. 7 zu § 8; siehe auch AGVE 1989, S. 287).