Die Beschwerdeführer akzeptieren diese Kürzung nicht und verlangen die Festsetzung auf den Betrag von Fr. 20'599.--, einschliesslich der seit Oktober 2000 hinzugekommenen Aufwendungen. b) aa) Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar des Anwalts in Verwaltungssachen je nach Aufwand 25-100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 AnwT). Hinter dieser Kürzungsmöglichkeit steht die Überlegung des 284 Verwaltungsgericht 2004