Entsprechend ist im Zusammenhang mit der Parteikostenfestsetzung die Abgrenzung vorzunehmen. 3. a) Das Baudepartement hat die vom Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 eingereichte, auf den Gesamtbetrag von Fr. 20'562.-- lautende Kostennote gestützt auf § 8 AnwT um 50% auf den Betrag von Fr. 10'281.-- herabgesetzt. Die Beschwerdeführer akzeptieren diese Kürzung nicht und verlangen die Festsetzung auf den Betrag von Fr. 20'599.--, einschliesslich der seit Oktober 2000 hinzugekommenen Aufwendungen.