zu § 38 N 23); § 64 Abs. 3 ZPO schreibt für diesen Fall ebenfalls vor, dass die austretende Partei neben der eintretenden für die bis zum Parteiwechsel entstandenen Kosten solidarisch haftet. Im vorliegenden Falle bietet sich als Stichtag für die Solidarhaftung der 31. Oktober 2000 an. Die massgebende schriftliche Erklärung von W.B., dass er als Gesellschafter ausgeschieden sei, trägt dieses Datum. Entsprechend ist im Zusammenhang mit der Parteikostenfestsetzung die Abgrenzung vorzunehmen.