Dieses Prinzip kommt auch hinsichtlich der Prozesskosten zur Geltung. Demgemäss haftet W.B. neben der E. AG bis zu seinem Ausscheiden aus dem Bauherrenkonsortium bzw. aus dem Verwaltungsbeschwerdeverfahren solidarisch für die Bezahlung der gegenüber den Beschwerdeführern geschuldeten Parteientschädigung mit. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man wie das Baudepartement von einem Parteiwechsel (von W.B. zur bisherigen Mitkonsortin E. AG) ausgeht (siehe dazu Michael Merker, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 23);