nur noch die E. AG als Beschwerdegegnerin behandelt, auch in Bezug auf die den Beschwerdeführern zugesprochene Parteientschädigung. Nach Meinung des Baudepartements handelt es sich um einen Parteiwechsel. b) Die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft haften grundsätzlich solidarisch für Verpflichtungen, welche sie Dritten gegenüber eingegangen sind (Art. 544 Abs. 3 OR). Dieses Prinzip kommt auch hinsichtlich der Prozesskosten zur Geltung.