sie bildeten eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR. Richtigerweise bezog dann das Baudepartement in dem sich an die Erteilung der Baubewilligung anschliessenden Beschwerdeverfahren beide Konsorten von Amtes wegen in das Verfahren ein (siehe AGVE 2003, S. 309 ff.). In einem Schreiben vom 4. Oktober 2000 an W.B. nahm das Baudepartement Bezug auf dessen telefonische Mitteilung, dass das Baugrundstück nicht mehr in seinem (Gesamt-)Eigentum stehe; im Weitern wurde W.B. u.a. darüber belehrt, dass er neben der E. AG für die Parteikosten solidarisch hafte.