Der Verfahrensfehler wirkt sich aber im Kostenpunkt entsprechend aus (AGVE 1996, S. 384 f. mit Hinweisen). 2. Die Beschwerdeführer erachten es als nicht nachvollziehbar, dass das Baudepartement nur die E. AG als Verfahrensbeteiligte behandle, obwohl sie das Baugesuch seinerzeit zusammen mit W.B. eingereicht habe; es gehe deshalb nicht an, für den Parteikostenersatz nicht auch W.B. einstehen zu lassen. a) Baugesuchsteller waren W.B. und die E. AG gemeinsam; sie bildeten eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art.