Dieses hat von der Einholung einer aktualisierten Kostennote - zwischen der Einreichung der ersten Kostennote und der Entscheidfällung vergingen immerhin drei Jahre! - Umgang genommen und den Beschwerdeführer 1 zur sehr erheblichen Kürzung um 50% bzw. Fr. 10'281.-- auch nicht angehört. Durch die Äusserungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren ist der formelle Mangel freilich geheilt worden (BGE 120 V 362 f. und 121 V 156, je mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 374; VGE III/72 vom 25. August 2003 [BE.2003.00021] in Sachen K., S. 11). Der Verfahrensfehler wirkt sich aber im Kostenpunkt entsprechend aus (AGVE 1996, S. 384 f. mit Hinweisen).