Kenntnis zu geben, verbunden mit einer kurzen Äusserungsfrist. Innert dieser Frist kann der Anwalt der rechtsanwendenden Behörde seine abweichende Meinung zur Kenntnis bringen und/oder verlangen, dass der Kostenentscheid begründet wird. Die Form, in welcher diese Anhörung erfolgt, stellt § 14 Abs. 1 AnwT der Behörde frei ("in geeigneter Form"). b) Bei einer solchen Auslegung von § 14 Abs. 1 AnwT ist ein Verfahrensfehler des Baudepartements zu bejahen. Dieses hat von der Einholung einer aktualisierten Kostennote - zwischen der Einreichung der ersten Kostennote und der Entscheidfällung vergingen immerhin drei Jahre!