Dies ist auch bei Anwendung von § 14 Abs. 1 AnwT zumindest in jenen Fällen unabdingbar, in denen nicht bloss eine geringfügige, sondern eine erhebliche Herabsetzung der geltend gemachten Parteientschädigung beabsichtigt ist. Andernfalls bliebe § 14 Abs. 1 AnwT toter Buchstabe, und eine solche Annahme verbietet sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung. Es wäre Sache des Dekretsgebers, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, wenn er zur Auffassung gelangen sollte, es sei mit der Abschaffung des Zwangstarifs eine neue Situation entstanden. Konkret ist also dem Anwalt von den ins Auge gefassten Korrekturen 282 Verwaltungsgericht 2004