dazu gehört - im Sinne der Minimalgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV - insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheids zu äussern (BGE 127 I 56 mit Hinweis). Die Wahrnehmung des Äusserungsrechts wiederum setzt naturgemäss voraus, dass der Betroffene über den wesentlichen Inhalt der belastenden Verfügung vorgängig in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies ist auch bei Anwendung von § 14 Abs. 1 AnwT zumindest in jenen Fällen unabdingbar, in denen nicht bloss eine geringfügige, sondern eine erhebliche Herabsetzung der geltend gemachten Parteientschädigung beabsichtigt ist.