AnwT auf den sich aus den Akten ergebenden Streitwert und relevanten Verfahrensaufwand reine Rechtsanwendung darstelle (S. 7 f. des erwähnten Entscheids). Diese Optik erweist sich nach nochmaligem Überdenken als zu eng. Der Dekretgeber wollte für einen speziellen Tatbestand ein Anhörungsrecht schaffen; dieser Begriff findet in § 14 Abs. 1 AnwT auch Verwendung. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift; dazu gehört - im Sinne der Minimalgarantien gemäss Art.