Die Bestimmung diene heute in erster Linie noch dazu, den Begründungsaufwand der Gerichte und Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Kostenpunkts zu minimieren, da der nach Massgabe von § 14 Abs. 1 AnwT konsultierte Anwalt sein Einverständnis zur beabsichtigten Kürzung geben und somit eine Begründung des Kürzungsentscheids entfallen könne. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im eigentlichen Sinne stelle die Unterlassung der vorgängigen Anhörung gemäss § 14 Abs. 1 AnwT dagegen nicht dar, da einerseits der Anwalt mit der Einreichung seiner Kostennote seine Sicht der Dinge darlegen und insofern an deren Festsetzung mitwirken könne, anderseits die Anwendung des