entsprechend. Die Bestimmung diene heute in erster Linie noch dazu, den Begründungsaufwand der Gerichte und Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Kostenpunkts zu minimieren, da der nach Massgabe von § 14 Abs. 1 AnwT konsultierte Anwalt sein Einverständnis zur beabsichtigten Kürzung geben und somit eine Begründung des Kürzungsentscheids entfallen könne.