Dieser Zwangstarif sei in der Zwischenzeit abgeschafft worden; der Anwalt dürfe nunmehr, mit Ausnahme der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der amtlichen Verteidigung, mit seiner Partei eine vom Tarif abweichende Entschädigung vereinbaren (§ 39 Abs. 2 AnwG, Fassung vom 9. September 1997, in Kraft seit dem 1. März 1998). Vor diesem Hintergrund relativiere sich die Bedeutung von § 14 Abs. 1 AnwT 2004 Verwaltungsrechtspflege 281